Genetische Beratung und genetische Laboruntersuchungen sind im Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkassen enthalten (vgl. Einheitlicher Bewertungsmaßstab vom 1.4.2005, Kapitel 11 sowie 1.7.4, 1.7.5 und 8.5).  Für Paare, die genetische Leistungen im Zusammenhang mit einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen, gelten Ausnahmen. Hier werden die Leistungen zum Teil nur hälftig und in bestimmten Fällen gar nicht von den Gesetzlichen Krankenkassen gedeckt.

Bei gegebener medizinischer Notwendigkeit decken die Privaten Krankenversicherer und die öffentlichen Beihilfestellen in der Regel die Kosten für genetische Beratungen und Laboruntersuchungen. Das Erstattungs¬verhalten ist aber uneinheitlich. Im Zweifelsfall sollte die Patientin / der Patient vor Inanspruchnahme solcher Leistungen Rücksprache mit dem Facharzt für Humangenetik und / oder dem Kostenträger halten.

Das Erstattungsverhalten von KVB (Krankenversorgung der Bundesbahn¬beamten) und PBeaKK (Postbeamten-Krankenkasse) entspricht dem der Privaten Krankenversicherer.

Spezielle Regelungen gelten für die Freie Heilfürsorge der Bundeswehr und der Polizei. Hier sollte vor Inanspruchnahme von genetischen Leistungen Rücksprache mit dem Facharzt für Humangenetik gehalten werden.

Die Fachgruppe 72 (Humangenetik) unterliegt im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein der Individualbudgetierung. Innerhalb des Individualbudgets der Praxis sind auch Auftragsüberweisungen abzurechnen, sofern es sich nicht um präventive (Mutterschaftsvorsorge) oder Leistungen aus dem Bereich der künstlichen Befruchtung handelt.

Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein belasten genetische Laborleistungen nicht das Laborbudget des Veranlassers, sofern auf der Überweisung die Ausnahmekennziffer 32010 eingetragen ist.